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Verordnung zum Landesfischereigesetz
(Auszug)

 

Verordnung zum Landesfischereigesetz
(Landesfischereiverordnung - LFischVO)

Vom 9. März 2010 (Fn 1 )

Auf Grund der §§ 38 Absatz 2, 39 Absatz 3, 42 Absatz 1 und 48 Absatz 3 des Landesfischereigesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Juni 1994 (GV. NRW. S. 516, ber. S. 864), zuletzt geändert durch Gesetz vom 9. Februar 2010( GV. NRW. S. 137 ), wird nach Anhörung des Beirates für das Fischereiwesen verordnet:

Teil 1
Fangbeschränkungen

§ 1 (Fn 2) Ganzjährige Schonzeiten

§ 1 (Fn 2 )
Ganzjährige Schonzeiten

Fische, Neunaugen, Krebse und Muscheln nachbenannter Arten dürfen dem Wasser nicht entnommen werden:

Fische:

Stör

(Acipenser sturio L.)

Schneider

(Alburnoides bipunctatus BLOCH)

Maifisch

(Alosa alosa L.)

Finte

(Alosa fallax LACEPEDE)

Steinbeißer

(Cobitis sp. L. 1) )

Nordseeschnäpel, Wandermaräne

(Coregonus oxyrinchus L.)

Groppe, Koppe

(Cottus sp. 2) )

Moderlieschen

(Leucaspius delineatus HECKEL)

Quappe

(Lota lota L.)

Schlammpeitzger

(Misgurnus fossilis L.)

Schmerle

(Barbatula barbatula L.)

Elritze

(Phoxinus phoxinus L.)

Zwergstichling

(Pungitius pungitius L.)

Bitterling

(Rhodeus amarus BLOCH)

Lachs

(Salmo salar L.)

Meerforelle

(Salmo trutta forma trutta L.)

Neunaugen:

Flussneunauge

(Lampetra fluviatilis L.)

Bachneunauge

(Lampetra planeri BLOCH)

Meerneunauge

(Petromyzon marinus L.)

Krebse:

Edelkrebs, Europäischer Flusskrebs

(Astacus astacus L.)

Steinkrebs

(Austropotamobius torrentium SCHRANK)

Muscheln:

Flache Teichmuschel

(Anodonta anatina L.)

Gemeine Teichmuschel

(Anodonta cygnea L.)

Flussperlmuschel

(Margaritifera margaritifera L.)

Kleine Teichmuschel

(Pseudanodonta complanata ROSSMÄSSLER)

Bachmuschel

(Unio crassus RETZIUS)

Malermuschel

(Unio pictorum L.)

Flussmuschel

(Unio tumidus RETZIUS).

§ 2 (Fn 3) Befristete Schonzeiten

§ 2 (Fn 3 )
Befristete Schonzeiten

Fische nachbenannter Arten dürfen dem Wasser während der folgenden Zeiten nicht entnommen werden:

1. Seeforellen, Bachforellen und Seesaiblinge vom 20. Oktober bis 15. März,

2. Aale vom 1. Oktober bis 1. März im Rheinhauptstrom (ohne Nebengewässer),

3. Äschen und Nasen vom 1. März bis 30. April,

4. Zander vom 1. April bis 31. Mai,

5. Barben vom 15. Mai bis 15. Juni,

6. Hechte vom 15. Februar bis 30. April.

§ 3 (Fn 3) Mindestmaße

§ 3 (Fn 3 )
Mindestmaße

Fische nachbenannter Arten dürfen dem Wasser nur entnommen werden, wenn sie mindestens folgende Länge haben, gemessen von der Kopfspitze bis zum Ende des längsten Teiles der Schwanzflosse:

 

Aal (Anguilla anguilla L.)

50 cm

 

Aland

25 cm

 

Äsche

30 cm

 

Barbe (Barbus barbus L.)

35 cm

 

Nase (Chondrostoma nasus L.)

30 cm

 

Karpfen (Cyprinus carpio L.)

35 cm

 

Hecht (Esox lucius L.)

45 cm

 

Aland (Leuciscus idus L.)

25 cm

 

Bachforelle (Salmo trutta forma fario L.)

25 cm

 

Seeforelle (Salmo trutta forma lacustris L.)

50 cm

 

Seesaibling (Salvelinus alpinus L.)

30 cm

 

Zander (Sander lucioperca L.)

40 cm

 

Äsche (Thymallus thymallus L.)

30 cm

 

Schleie (Tinca tinca L.)

25 cm.

§ 4 (Fn 3) Behandlung der in §§ 1 bis 3 genannten Arten

§ 4 (Fn 3 )
Behandlung der in §§ 1 bis 3 genannten Arten

(1) Die in den §§ 1 bis 3 genannten Arten sind, wenn sie während der Schonzeiten oder vor Erreichen der Mindestmaße lebend dem Wasser entnommen werden, unverzüglich mit der gebotenen Sorgfalt ins Fanggewässer zurückzusetzen. Muss mit ihrem Eingehen gerechnet werden, sind sie zu töten und unverzüglich zu vergraben, sofern am Fanggewässer eine anderweitige Beseitigung nicht vorgeschrieben ist. Ihre Verwertung ist auch dann verboten, wenn sie tot angelandet werden.

(2) Zum Schutz und zur Förderung von Lachs, Meerforelle und Äsche sind Fänge dieser Arten innerhalb von sieben Tagen mit Angabe des Fundortes der unteren Fischereibehörde zu melden; Absatz 1 bleibt unberührt.

(3) Die obere Fischereibehörde kann in begründeten Einzelfällen den Fang und die weitere Behandlung gefangener Fische abweichend von den Bestimmungen der §§ 1 bis 3 zulassen, soweit dies der Hege des jeweiligen Fischbestandes oder wissenschaftlichen Zwecken dient und artenschutzrechtliche Vorschriften nicht entgegenstehen. Die Gründe für die Zulassung sind vom Antragsteller nachzuweisen. Die Genehmigung ist mit Nebenbestimmungen zu versehen.

Teil 2
Köderfische, Fanggeräte

§ 5 Fang und Abgabe von Köderfischen

§ 5
Fang und Abgabe von Köderfischen

(1) Die in den §§ 1 bis 3 genannten Arten dürfen als Köderfische oder Fischköder weder feilgeboten noch abgegeben werden.

(2) Nicht in den §§ 1 bis 3 genannte Arten dürfen vom Fischereiausübungsberechtigten nur im Rahmen der Eigenbedarfsdeckung gefangen und unter den Beschränkungen des § 6 als Köderfische verwendet werden.

(3) Abweichend von Absatz 2 dürfen Berufsfischer Köderfische über den eigenen Bedarf hinaus fangen, abgeben oder feilbieten.

§ 6 (Fn 4) Verwendung von Köderfischen

§ 6 (Fn 4 )
Verwendung von Köderfischen

(1) Köderfische dürfen nur in dem Gewässer verwendet werden, aus dem sie stammen. Diese Einschränkung gilt nicht für Köderfische, die aus einem Gewässer stammen, das mit dem zu befischenden Gewässer in dauernder oder vorübergehender Verbindung steht.

(2) Lebende Köderfische dürfen nicht mitgeführt und nicht zum Fang von Fischen verwendet werden.


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Auszug aus:

Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)

Bitte beachten Sie: Die hier beschriebenen Informationen zeigen den aktuellen Gesetzesstand, soweit er uns bekannt ist und nicht zwischenzeitlich geändert wurde.
Bitte überprüfen Sie selbst hier und / oder schauen Sie in Ihren Fischereierlaubnisschein.


Angelfreunde Kanalstadt Datteln e.V. 2001